Bedenken hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens:
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bestehen erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung. Insbesondere wurde keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Laut Genehmigungsbescheid wird dies damit begründet, dass gemäß § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie von artenschutzrechtlichen Prüfungen abgewichen werden kann. Diese Ausnahme dient der Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie.
Vor dem Hintergrund der Größe des Vorhabens sowie der erheblichen Eingriffe in Waldflächen bestehen jedoch Zweifel, ob diese Ausnahme im konkreten Fall rechtmäßig und sachgerecht angewendet wurde. Insbesondere liegen Hinweise auf das Vorkommen geschützter Arten wie des Rotmilans sowie von Fledermäusen vor, sodass fraglich ist, ob naturschutzrechtliche Belange ausreichend berücksichtigt wurden. Zudem wurden Einwendungen aus der Bevölkerung erhoben, jedoch wurde kein Erörterungstermin durchgeführt. Es bestehen Zweifel daran, ob die vorgebrachten Einwendungen ausreichend berücksichtigt wurden. Ferner wird von Bürgern vor Ort berichtet, dass die öffentliche Bekanntmachung und Beteiligung faktisch nur eine geringe Reichweite hatte und viele betroffene Anwohner keine Kenntnis vom Verfahren hatten.
Das Vorhaben berührt grundlegende Fragen des Spannungsverhältnisses zwischen Energiewende und Naturschutz. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Waldökosysteme langfristig geschützt werden müssen und Eingriffe in dieser Größenordnung erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben. Nach Artikel 20a des Grundgesetzes ist der Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen.
Wortlaut der Petition:
Ich bitte den Niedersächsischen Landtag, zu prüfen, ob das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die zuständigen Behörden zur erneuten Überprüfung anzuhalten. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Ausnahme von Umweltprüfungen nach § 6 WindBG rechtmäßig angewandt wurde, ob die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit gewahrt wurden und ob naturschutzrechtliche Belange ausreichend berücksichtigt wurden.