Vereinsatzung „Bürger für eine lebenswerte Wedemark (BIW)“

§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürger für eine lebenswerte Wedemark (BIW )“. Er hat seinen Sitz in der Wedemark. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgwedel einzutragen. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Bürger für eine lebenswerte Wedemark (BIW)“ e.V.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind Wahrung und Förderung einer lebenswerten Wedemark für die Menschen und ihre Umwelt. Dies umfasst insbesondere Lärmschutz. Naturschutz, Gewässerschutz und Landschaftsschutz. Zweck des Vereins ist ferner die Erhaltung des natürlichen Landschaftsbildes im Bereich der Wedemark und ihrer Ortsteile, sowie der an sie angrenzenden Gebiete.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Teilnahme an der politischen Meinungsbildung undaktiven Einflußnahme auf die Entscheidungsgremien mit dem Ziel, u.a. den Bau von geplanten neuen überregionalen Schnellbahntrassen in diesem Raum möglichst zu verhindern, ansonsten im Interesse der Betroffenen zu modifizieren.

§3 Politische Neutralität
Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§4 Mitgliedschaft in anderen Vereinen/Verbänden
Um die Ziele des Vereins durchzusetzen, ist er berechtigt, sich korporativ als Mitglied in anderen Vereinen oder sonstigen Körperschaflen öffentlichen oder privaten Rechts zu betätigen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen vertreten.

§5 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins sowie seiner Organe werden durch diese Satzung abschließend geregelt. Im Falle von Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

§6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes erworben. Der Vorstand kann – ohne Verpflichtung zu einer Begründung – den Antrag auf Mitgliedschaft ablehnen. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Mitgliedes unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
2. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes mit 3/4-Mehrheit der Stimmen,
3. durch Tod des Mitgliedes und
4. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gegen die sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen gröblich verstoßen hat, insbesondere, wenn es mit der Zahlung des Jahres-Mitgliedsbeitrages mehr als 3 Monate in Verzug gerät.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder bestimmen.

§7 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
1. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
2. soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Satzung des Vereins und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und sich
aktiv an deren Verwirklichung zu beteiligen,
2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
3. die festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.

§9 Beiträge
Der Mindestjahresbeitrag für jedes Mitglied ergibt sich aus der Beitragsordnung. Er ist in einem Betrag spätestens zum 31. März eines Jahres kostenfrei auf das Konto des Vereins zu überweisen.
Über eine eventuelle Änderung der Beitrage beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§11 Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied des Vereins, das das 16 Le­
bensjahr vollendet hat Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. In den ersten drei Monaten eines Jahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der über Beiträge, Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen zu beschließen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ersatzweise durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Ver­
sammlungsleiter und dem Schriftführer I Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Vorstand
Vorstand i.S. des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus a) dem Vorstand, b) dem Kassenwart und c) dem Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt Wiederwahl ist zulässig.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, einen ehrenamtlich tätigen Beirat zu berufen, um sich von diesem in Fachfragen beraten zu lassen.
Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Gesamtvorstand kann in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, Beschlüsse fassen, eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§13 Plichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlusse zu führen. Der Vorsitzende vertritt den Verein grundsätzlich nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorsitzende unterzeichnet zusammen mit dem Schriftführer die Protokolle der Mitglieder­
versammlungen.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Einfache
Mitteilungen kann er mit Zustimmung des Vorsitzenden alleine unterzeichnen. Ferner führt er die Protokolle bei den Versammlungen.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge.
Zahlungen über 500,- DM im Einzelfall dürfen von ihm nur nach Gegenzeichnung durch den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.

§14 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl ist unzulässig) haben gemeinsam mindestens einmal im Jahr eine eingehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten und in der Jahreshauptversammlung vorzutragen ist. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Nach dem Kassenbericht zur Jahreshauptversammlung scheidet der 1. Kassenprüfer aus seinem Amt aus; der 2. Kassenprüfer tritt an seine Stelle. Die Mitgliederversammlung wählt einen neuen 2. Kassenprüfer.

§15 Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins sind nach ordnungsgemäßer Einberufung der Versammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Soweit nichts anderes beantragt wird, wird grundsätzlich offen abgestimmt. Anträge von Mitgliedern sind nach Möglichkeit bis zum Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
Abweichend hiervon sind Antrage über Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins spätestens eine Woche vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§16 Vermögen des Vereins
Bank- und Kassenguthaben sowie die ansonsten vorhandenen Vermögensgegenstande sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an
a. die Lebenshilfe Wedemark e.V.
b den Kinderschutzbund
mit der Auflage, es zum Wohle von Wedemärker Bürgern zu verwenden.

§17 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütungen begünstigt werden

§18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§19 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden.
Die Eingehung von Verbindlichkeiten über 500,- DM hinaus bedarf zu ihrer Gültigkeit eines
Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. Darauf ist bei der Anmeldung des Vereins hinzuweisen.

(Stand: 06. August 1999)

Spenden an den BLW e.V.

Hinweis:
Wir finanzieren unsere Aktionen zum Wohle einer lebenswerten Wedemark ausschließlich über Spenden. Die Mitgliedschaft in unserem gemeinnützigen Verein ist kostenfrei!

Per PayPal:

Per Überweisung:

IBAN
				
					DE80 2519 0001 0049 0431 00
				
			
Hannoversche Volksbank
(BIC: VOHADE2HXXX)

Spendenbescheinigungen werden auf Anfrage gerne erstellt.  Bei Spenden unter 300 EUR reicht ein vereinfachter Nachweis beim Finanzamt (z.B. Ihr Bank-Kontoauszug).

Abonniere unseren
Newsletter

Erhalte Infos über unsere Aktionen und wichtige News über die Wedemark