Beanstandet werden u.a.
Unvollständiges Abwägungsmaterial
- Fundamentaler Widerspruch zum Schutzzweck des LSG H-13 „Fuhrberger Wälder“
- Fehlende Verhältnismäßigkeit durch mangelnden Beitrag zum Teilflächenziel
Verfahrensfehler
- Verletzung des Transparenz- und Beteiligungsgebots
- Verwendung veralteter fachlicher Grundlagen – Wasserschutzzonen
- Schwerwiegende Verletzung des Trinkwasserschutzes – Verstoß gegen
WHG, Besorgnisgrundsatz und VGH München-Rechtsprechung - Nichtberücksichtigung des Landschaftsrahmenplans der Region
- Ignorierung des einzigen Unzerschnittenen Verkehrsarmen Raumes
(UZVR) in der Region (Bundeskonzept Grüne Infrastruktur) - Erheblicher Interessenkonflikt des Betreibers
- Fehlverhalten der Fachbehörde und interner Widerspruch
- Veraltete Prognose- und Datengrundlage der Gebietskulisse
- Verstoß gegen § 26 Abs. 3 BNatG (Landschaftsschutzgebiete)
- Verletzung des Abwägungsgebots durch Nichtberücksichtigung
mikroklimatischer Auswirkungen (Temperaturanstieg) infolge von Bau und
Betrieb von Windkraftanlagen auf das Wasserschutzgebiet Fuhrberger Feld /
Forst Rundshorn - Bodenfeuchte, Welkepunkt und Grundwasserneubildung – bisher
unberücksichtigter wissenschaftlicher Belang – verschärft durch
Waldschneisen - Fehlendes oder unzureichendes feuerwehrtechnisches Gutachten
- Bevorstehendes Ende der Privilegierung nach § 26 Abs. 3 BNatSchG
durch Erreichen des Teilflächenziels - Weiterer schwerwiegender Mangel: Verfassungsrechtliche Bedenken
hinsichtlich der Einschränkung von Beteiligungs- und Widerspruchsrechten
durch die gesetzliche Privilegierung des „überragenden öffentlichen
Interesses“
Der BLW fordert:
I. Abwägung
– die sofortige Aussetzung aller weiteren Planungs- und Genehmigungsschritte.
– die Rücknahme der Flächennutzungsplanänderung und die Beachtung der
neuen aktuellen Schutzgebietsverordnung LSG H-13 „Fuhrberger Wälder“.
– die vollständige Transparenz in Bezug auf Enercity als mehrfacher Profiteur in
dem betreffenden Gebiet, siehe dazu Punkt 2.6.
– Die besonderen Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Abs. 3
BNatG) müssen insbesondere im Fall des LSG H-13 in der Abwägung
hinreichend gewichtet werden.
Erneute Betrachtung unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse.
II. Gesamtabwägung und Rechtsfolgen
– Die kumulative Wirkung der vorstehenden Mängel führt zu einer
durchgreifenden Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB i. V.
m. § 7 ROG / NROG). Einzelne Fehler sind bereits jeweils selbstständig
beachtlich, weil sie das Ergebnis der Abwägung beeinflusst haben können
11 (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 C 1.11). Die Abwägung ist insgesamt
ermessensfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft.
III. Aufforderung und Fristsetzung
Ich fordere Sie auf, das Verfahren zum Sachlichen Teilprogramm Windenergie 2025
unverzüglich auszusetzen,
– die gerügten Mängel vollständig zu beheben,
– eine neue, fehlerfreie Sachverhaltsermittlung und Abwägung unter
Berücksichtigung aller genannten Punkte durchzuführen,
– mir und der betroffenen Öffentlichkeit eine erneute ordnungsgemäße
Beteiligung zu gewähren und
– die Information und Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen und
weiterer verbände sicherzustellen und ihre fachlichen Stellungnahmen stärker
zu gewichten.
Gez. Christoph Chilla
1.Vorsitzender
Bürger für eine lebenswerte Wedemark, BLW e.V.
Mit der Bitte um Eingangsbestätigung und um Mitteilung, in welcher Weise die Region Hannover die aufgezeigten Lücken schließen wird.